Vorzeigepflicht für Energieausweise!
Seit 2009 ist einem potenziellen Mieter / Käufer eines beheizten Gebäudes auf Verlangen der Energieausweis vorzulegen. Mit Inkrafttreten der EnEV 2014 wurde diese Pflicht verschärft. Seitdem muss der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden.
Die Vorzeigepflicht wird durch ein deutliches Auslegen oder Aushängen erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, ist einem potenziellen Mieter / Käufer auf Verlangen der Energieausweis unverzüglich vorzulegen. Zusätzlich besteht die Pflicht, bei Anzeigen in kommerziellen Medien die nachfolgenden im Energieausweis genannten Informationen anzugeben:
- Art des Energieausweises
- den Energiebedarfswert bzw. Energieverbrauchswert
- den Energieträger der Heizung
- das Baujahr des Gebäudes
- und die Energieeffizienzklasse
Seit Mai 2015 soll das Nichtbeachten dieser Pflicht mit einem Bußgeld geahndet werden.
Kontakt
Ingenieurbüro für Energieberatung und Baudienstleistung
Dipl.-Ing. Ralf Mock
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